
Krypto-Steuer und Haltefrist: wann ein Jahr reicht, was nach einem Tausch gilt und wie Staking- und Lending-Coins zählen
Wann sind Krypto-Gewinne nach der Haltefrist steuerfrei?
Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt, sind Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten nach § 23 EStG nicht steuerbar. Laut BMF-Schreiben vom 6. März 2025 beginnt die Frist nach jedem Tausch neu, für Staking-Coins ab dem Zufluss, und eine Verlängerung auf zehn Jahre gibt es bei Currency Token nicht.
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Die Haltefrist für Kryptowerte beträgt ein Jahr. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der Gewinn für Coins im Privatvermögen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nicht steuerbar, egal wie hoch er ist. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 legt drei Punkte fest, an denen die Krypto-Steuer in der Praxis hängt: Die Frist beginnt nach jedem Tausch neu, Staking- und Lending-Coins haben eine eigene Frist ab dem Zufluss, und die zehnjährige Frist gilt für Currency oder Payment Token nicht.
Gelesen wurden am 16. Oktober 2026 die §§ 22 und 23 EStG auf gesetze-im-internet.de, die Randnummern 48 bis 65 des BMF-Schreibens und der Referentenentwurf des BMF zur Reform der Krypto-Besteuerung. Die Grundregeln mit Freigrenze und Verlustverrechnung stehen im Überblick zur Krypto-Steuer in Deutschland. Am 16. Oktober 2026 ließen sich das BMF-Schreiben und die Gesetzestexte nicht erneut abrufen. Tausch als Veräußerung, FiFo für die Frist, Durchschnittsmethode oder FiFo für den Wert und der Ausschluss der Zehnjahresfrist für Currency und Payment Token sind über die FAQ der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen bestätigt. Die wörtlichen Zitate der Randnummern 48a, 54, 55 und 62 beruhen auf der ersten Lektüre: nicht verifiziert. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung. Verbindlich ist, was Ihr Finanzamt festsetzt.
Was sagt § 23 EStG zur Haltefrist?
Ein Jahr, für alle „anderen Wirtschaftsgüter“, zu denen Kryptowerte laut Randnummer 53 des BMF-Schreibens gehören:
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Für Gewinne innerhalb der Frist greift nur noch die Freigrenze: Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro (§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG).
Welcher Zeitpunkt zählt, regelt Randnummer 55. Bei einer zentralen Handelsplattform sind es die dort aufgezeichneten Zeitpunkte. Bei einem Direktgeschäft ohne Intermediär, etwa über eine dezentrale Plattform, in der Regel die Zeitpunkte aus der Wallet. Wer sich auf den Vertragsschluss berufen will, muss ihn durch geeignete Unterlagen nachweisen.
Beginnt die Haltefrist nach einem Tausch neu?
Ja. Randnummer 55 sagt es in einem Satz: Die Veräußerungsfristen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG beginnen nach jedem Tausch neu.
Ein Tausch von Bitcoin in Ether ist eine Veräußerung der Bitcoin und zugleich eine Anschaffung der Ether. Der Marktkurs der hingegebenen Coins ist nach Randnummer 59 zugleich der Anschaffungspreis der erhaltenen. Wer nach elf Monaten Bitcoin in Ether tauscht, versteuert den Bitcoin-Gewinn und startet für die Ether eine neue Jahresfrist. Wer nach 13 Monaten tauscht, tauscht steuerfrei, die neue Frist beginnt trotzdem.
Welche Coins gelten bei mehreren Käufen als verkauft?
Zuerst gilt die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten laut Randnummer 61 für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung (z. B. Bitcoin oder Ether) als veräußert
. Für den Wert ist dann die Durchschnittsmethode anzuwenden; aus Vereinfachungsgründen darf auch dafür First in First out angesetzt werden. Randnummer 62 verlangt eine walletbezogene Betrachtung.
Rechenbeispiel mit angenommenen Kursen, ohne Gebühren, alles in einer Wallet:
- 10. März 2025: Kauf von 1 BTC für 60.000 €
- 20. September 2025: Kauf von 1 BTC für 80.000 €
- 15. Juni 2026: Verkauf von 1,5 BTC für 135.000 € (90.000 € je BTC)
| Teil des Verkaufs | Gehalten seit | Mehr als ein Jahr? | Gewinn mit FiFo | Gewinn mit Durchschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 BTC | 10. März 2025 | ja | nicht steuerbar | nicht steuerbar |
| 0,5 BTC | 20. September 2025 | nein | 45.000 € - 40.000 € = 5.000 € | 45.000 € - 35.000 € = 10.000 € |
Erlös für 0,5 BTC: 0,5 × 90.000 € = 45.000 €. Anschaffungskosten mit FiFo: 0,5 × 80.000 € = 40.000 €. Mit der Durchschnittsmethode: (60.000 € + 80.000 €) ÷ 2 = 70.000 € je BTC, also 0,5 × 70.000 € = 35.000 €. Beide Gewinne liegen über der Freigrenze und sind voll zu versteuern. Hätte derselbe Anleger erst nach dem 20. September 2026 verkauft, wären beide Teile außerhalb der Frist gewesen. Die gewählte Methode ist laut Randnummer 62 in der Wallet beizubehalten, bis alle Coins dieser Handelsbezeichnung dort veräußert sind.
Gilt die Haltefrist auch für Staking-Coins?
Ja, mit eigenem Beginn. Randnummer 54 zählt die durch Lending und (passivem) Staking erlangten Kryptowerte
zu den angeschafften Kryptowerten. Für jeden Reward läuft also ab dem Zufluss eine eigene Jahresfrist. Aus Vereinfachungsgründen darf nach Randnummer 48a als Zeitpunkt die Einbuchung in der Wallet (Claiming) angenommen werden; noch nicht geclaimte Coins sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Der Reward selbst ist beim Zufluss Einkommen nach § 22 Nummer 3 EStG (Randnummer 48 für Staking, Randnummer 65 für Lending), bewertet mit dem Marktkurs. Diese Einkünfte sind nach § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben
.
Rechenbeispiel mit angenommenen Kursen: Am 1. Februar 2026 gehen 0,1 ETH aus Staking zu, Marktkurs 2.500 € je ETH. Einkünfte: 0,1 × 2.500 € = 250 €, unter 256 €, also nicht einkommensteuerpflichtig, wenn es die einzigen Einkünfte dieser Art im Jahr sind. Anschaffungskosten der 0,1 ETH: 250 €. Werden sie am 1. August 2026 für 300 € verkauft, sind 50 € Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft und zählen zur Freigrenze von 1.000 €. Nach dem 1. Februar 2027 wäre derselbe Verkauf nicht steuerbar. Wie Staking funktioniert und was Börsen dafür einbehalten, steht unter Staking: Sperrfristen, Slashing, Gebühren.
Verlängert Staking oder Lending die Frist auf zehn Jahre?
Nein. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG lautet: Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre
. Das BMF-Schreiben schließt das für Kryptowerte in Randnummer 63 aus:
Bei Currency oder Payment Token (vgl. Randnummer 3) kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung.
Wer Bitcoin verleiht oder Ether staked, behält für die eingesetzten Coins die Jahresfrist. Für Utility und Security Token verweist das Schreiben auf eigene Randnummern (77 ff.), die für diesen Beitrag nicht ausgewertet wurden: nicht verifiziert.
Fällt die Haltefrist ab 2027 weg?
Nur nach einem Entwurf. Der Referentenentwurf des BMF vom 30. September 2026 zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen will Einkünfte aus Tauschkryptowerten zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG machen. Nach der Zusammenfassung von EY sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2027 gelten, für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind, auch solche, die aus Altbeständen nach diesem Tag zufließen. Vorher angeschaffte Coins sollen unverändert unter die §§ 22 und 23 EStG fallen. Ein Gesetz ist das am 16. Oktober 2026 nicht: Die veröffentlichten Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 14. Oktober 2026 enthalten den Entwurf nicht, Bundestag und Bundesrat haben ihn nicht beraten. Bis zur Verkündung gilt die Jahresfrist für alle Coins.
Kurze Antworten
Wie lange ist die Haltefrist bei Krypto?
Ein Jahr. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der Gewinn im Privatvermögen nicht steuerbar (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Beginnt die Frist nach einem Tausch neu?
Ja, nach jedem Tausch (BMF-Schreiben, Rz. 55). Der Tausch selbst ist eine Veräußerung der hingegebenen Coins.
Welche Coins verkaufe ich zuerst?
Ohne Einzelzuordnung die zuerst angeschafften derselben Handelsbezeichnung, je Wallet (Rz. 61 und 62). Im Beispiel oben war 1 von 1,5 verkauften BTC steuerfrei.
Haben Staking-Rewards eine eigene Haltefrist?
Ja, ab dem Zufluss (Rz. 54, 48a). Der Reward ist beim Zufluss Einkommen nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 Euro.
Gilt die Haltefrist auch im Betriebsvermögen?
Nein. Gehören die Kryptowerte zum Betriebsvermögen, sind Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen (Rz. 51). Gebühren und Bedingungen der Anbieter stehen unter Bitcoin kaufen und im Verzeichnis der Krypto-Börsen.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, GZ IV C 1 - S 2256/00042/064/043, retrieved 16 October 2026
- gesetze-im-internet.de, § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte, retrieved 16 October 2026
- gesetze-im-internet.de, § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte, retrieved 16 October 2026
- BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, retrieved 16 October 2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, FAQ Kryptowerte (verweist auf BMF-Schreiben vom 06.03.2025, BStBl I S. 658), retrieved 16 October 2026
- Bundesregierung, Bundeskabinett Ergebnisse der 62. Sitzung vom 14. Oktober 2026, retrieved 16 October 2026
- EY Steuernachrichten, Nicht abgestimmter Entwurf zur Reform der Kryptobesteuerung, 10. September 2026, retrieved 16 October 2026
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