
Krypto-Steuer in Deutschland: was § 23 EStG, die Freigrenze von 1.000 Euro und das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regeln
Wie werden Krypto-Gewinne in Deutschland versteuert?
Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, bleiben sie steuerfrei. Innerhalb eines Jahres bleiben sie nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Staking und Lending fallen unter § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 Euro.
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Die Krypto-Steuer in Deutschland folgt für Privatanleger einer Regel mit zwei Zahlen. Wer Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte länger als ein Jahr hält, verkauft oder tauscht sie steuerfrei. Wer innerhalb eines Jahres verkauft, versteuert den Gewinn nach § 23 EStG, sofern der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr 1.000 Euro oder mehr beträgt. Erträge aus Staking und Lending sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro.
Gelesen wurden am 16. Oktober 2026 die §§ 22 und 23 EStG auf gesetze-im-internet.de, das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte und der Referentenentwurf des BMF zur Reform der Krypto-Besteuerung. Am 16. Oktober 2026 ließen sich das BMF-Schreiben und die Gesetzestexte nicht erneut abrufen. Freigrenze (600 Euro bis 2023, 1.000 Euro ab 2024), Tausch als Veräußerung, FiFo- und Durchschnittsmethode und der Ausschluss der Zehnjahresfrist sind über die FAQ der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen bestätigt, der Stand des Entwurfs über die Kabinettsergebnisse der Bundesregierung. Die wörtlichen Zitate einzelner Randnummern beruhen auf der ersten Lektüre: nicht verifiziert. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung. Für den eigenen Fall sind das Finanzamt oder eine Steuerberaterin zuständig. Ein Kauf- oder Verkaufsrat ist er auch nicht.
Ist Krypto in Deutschland steuerfrei?
Nach einem Jahr Haltedauer ja, sofern die Coins im Privatvermögen liegen. Das BMF-Schreiben ordnet Kryptowerte in Randnummer 53 als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG
ein und stützt sich auf das BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22. Der Gesetzestext dazu:
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Steuerpflichtig ist also nur, was innerhalb dieses einen Jahres veräußert wird. Als Veräußerung zählt nicht nur der Verkauf gegen Euro. Randnummer 54 des BMF-Schreibens nennt auch den Tausch in Waren, Dienstleistungen und in andere Kryptowerte
. Wer Bitcoin in Ether tauscht, veräußert also Bitcoin. Wie die Frist genau berechnet wird und was nach einem Tausch gilt, steht im Beitrag zur Haltefrist (Krypto-Haltefrist von einem Jahr).
Für Kryptowerte im Betriebsvermögen gilt das alles nicht. Dort sind Veräußerungserlöse laut Randnummer 51 Betriebseinnahmen, und wiederholtes An- und Verkaufen kann nach Randnummer 52 eine gewerbliche Tätigkeit sein.
Wie hoch ist die Freigrenze für Krypto-Gewinne?
Unter 1.000 Euro Gesamtgewinn im Kalenderjahr. § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG:
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat.
Das BMF-Schreiben ergänzt in Randnummer 53 den alten Betrag: bis Veranlagungszeitraum 2023: 600 €
. Zwei Dinge folgen aus dem Wortlaut. Die Grenze gilt für den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften, nicht nur aus Krypto. Und sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer sie erreicht, versteuert den ganzen Gewinn.
| Steuerpflichtiger Gesamtgewinn im Jahr | Liegt er unter 1.000 €? | Zu versteuern |
|---|---|---|
| 999 € | ja | 0 € |
| 1.000 € | nein | 1.000 € |
| 1.400 € (1.700 € Gewinn minus 300 € Verlust aus einem anderen Verkauf binnen eines Jahres) | nein | 1.400 € |
| 1.400 € Gewinn aus Coins, die länger als ein Jahr gehalten wurden | nicht anwendbar | 0 € |
Die Zahlen in der Tabelle sind ein Rechenbeispiel, keine Fallzahlen. Die Steuer auf den zu versteuernden Betrag richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz, der hier nicht berechnet wird.
Kann man Krypto-Verluste verrechnen?
Nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften. § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG sagt, Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden
. Nach Satz 8 mindern sie nach Maßgabe des § 10d die Gewinne dieser Art im Vorjahr oder in späteren Jahren. Mit dem Gehalt lassen sie sich nicht verrechnen. Verluste aus Coins, die länger als ein Jahr gehalten wurden, sind steuerlich ohne Bedeutung, weil der Verkauf nicht steuerbar ist (Randnummer 57).
Wie werden Staking und Lending besteuert?
Als sonstige Einkünfte. Randnummer 48 des BMF-Schreibens ordnet Einnahmen aus passivem Staking in der Regel § 22 Nummer 3 EStG zu, Randnummer 65 tut dasselbe für Lending. Bewertet wird mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Die Freigrenze steht in § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
Erhaltene Staking- und Lending-Coins gelten laut Randnummer 54 als angeschafft. Für sie läuft beim späteren Verkauf eine eigene Haltefrist ab dem Zufluss. Die zehnjährige Frist, die § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG für Wirtschaftsgüter vorsieht, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, kommt bei Currency oder Payment Token nach Randnummer 63 nicht zur Anwendung. Was Staking technisch ist, erklärt Staking: Sperrfristen, Slashing, Gebühren.
| Vorgang | Vorschrift | Steuerfrei, wenn |
|---|---|---|
| Verkauf oder Tausch nach mehr als einem Jahr | § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | immer (Privatvermögen) |
| Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres | § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 5 EStG | Gesamtgewinn unter 1.000 € |
| Staking-Erträge (passiv) | § 22 Nr. 3 EStG, BMF Rz. 48 | Einkünfte unter 256 € |
| Lending-Erträge | § 22 Nr. 3 EStG, BMF Rz. 65 | Einkünfte unter 256 € |
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Das BMF-Schreiben widmet den Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen einen eigenen Abschnitt (Teil III Nummer 3). Für die Frist zählen nach Randnummer 55 bei zentralen Handelsplattformen die dort aufgezeichneten Zeitpunkte, bei Direktgeschäften etwa über eine dezentrale Plattform in der Regel die Zeitpunkte aus der Wallet. Welche Unterlagen das Finanzamt im Einzelnen anfordern kann, steht in den Randnummern ab 87. Deren Wortlaut wurde für diesen Beitrag nicht ausgewertet: nicht verifiziert. Exporte der Börse gehören in jedem Fall in die eigene Ablage. Wer noch kauft, findet die Gebührenlage im Beitrag Bitcoin kaufen.
Ändert sich die Krypto-Steuer ab 2027?
Geplant, nicht beschlossen. Das BMF hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Danach sollen Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG sein. Nach der Zusammenfassung von EY sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2027 gelten, für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Vorher angeschaffte Coins sollen unverändert unter die §§ 22 und 23 EStG fallen. Den Kapitalertragsteuerabzug durch die Anbieter sieht der Entwurf ab dem 1. Januar 2028 vor.
Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz. Die veröffentlichten Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 14. Oktober 2026 enthalten den Entwurf nicht. Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen am 16. Oktober 2026 aus. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gelten die oben zitierten §§ 22 und 23 EStG.
Kurze Antworten
Ab wann ist Krypto steuerfrei?
Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), für Coins im Privatvermögen. Die Börsen im Überblick: Krypto-Börsen.
Ist die Freigrenze 1.000 Euro oder 600 Euro?
1.000 Euro, genauer: Gesamtgewinne unter 1.000 Euro bleiben steuerfrei. Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 waren es 600 Euro (BMF-Schreiben, Rz. 53).
Ist der Tausch von Bitcoin in Ether steuerpflichtig?
Er ist eine Veräußerung der Bitcoin (Rz. 54). Steuerpflichtig ist der Gewinn, wenn die Bitcoin nicht länger als ein Jahr gehalten wurden und die Freigrenze erreicht ist.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Randnummer 63 des BMF-Schreibens schließt die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG für Currency oder Payment Token aus.
Wird die Haltefrist abgeschafft?
Nur im Referentenentwurf des BMF, für Käufe ab dem 1. Januar 2027. Beschlossen ist das am 16. Oktober 2026 nicht. Wie die US-Steuerbehörde IRS Auszahlungen behandelt, steht unter Steuern vor der Auszahlung (auf Englisch); das ist US-Recht.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, GZ IV C 1 - S 2256/00042/064/043, retrieved 16 October 2026
- gesetze-im-internet.de, § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte, retrieved 16 October 2026
- gesetze-im-internet.de, § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte, retrieved 16 October 2026
- BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, retrieved 16 October 2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, FAQ Kryptowerte (verweist auf BMF-Schreiben vom 06.03.2025, BStBl I S. 658), retrieved 16 October 2026
- Bundesregierung, Bundeskabinett Ergebnisse der 62. Sitzung vom 14. Oktober 2026, retrieved 16 October 2026
- EY Steuernachrichten, Nicht abgestimmter Entwurf zur Reform der Kryptobesteuerung, 10. September 2026, retrieved 16 October 2026
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